Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
Paragraph 987,
11.06.2010
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.