Absatz eins,Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,
Paragraph 10
07.08.2011
17.11.2014
Absatz 7, tritt mit 7. Februar 2011 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und mit 7. August 2012 für die übrigen Fahrzeugklassen in Kraft, vergleiche Paragraph 70, Absatz 11, Ziffer 4,