Kurztitel

Weingesetz – Kontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2010

Text

Österreichischer Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung wird im Sinn von Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Weingesetz 2009 zuständigen Behörden gewährleistet.
  2. Absatz 2,Bei diesen Weinen können gemäß Artikel 63, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, organoleptische sowie analytische Untersuchungen vorgenommen werden. Die Zertifizierung erfolgt gemäß Unterabsatz 4 Litera b, dieser Verordnung anhand von Stichproben.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung der Erzeuger von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erfolgt im Sinn von Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Vergabe der Betriebsnummer insbesondere nach Vorlage der Erntemeldung, aus der die Erzeugung dieser Weine hervorgeht.
  4. Absatz 4,Die Bundeskellereiinspektion hat im Sinn von Artikel 63, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch interne Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung die Anwendung von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handelns mit Drittländern, des Produktionspotenziales und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008, S.1, sowie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.1, sicherzustellen.