Kurztitel

Drogenausgangsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.04.2010

Text

1. Sondererlaubnis für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004, betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. Nr. L 2004/47, 1), in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 273 aus 2004, (ABl. Nr. L 2005/202, 7), wird für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins erteilt:

  1. Ziffer eins
    den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
  2. Ziffer 2
    dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
  3. Ziffer 3
    den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sondererlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004,).

2. Sonderregistrierung für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Eine Sonderregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, wird für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins erteilt:

  1. Ziffer eins
    den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,
  2. Ziffer 2
    dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,
  3. Ziffer 3
    den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sonderregistrierung entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins (Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004,).