„Dauerkulturanlagen oder Erwerbsgärten“ sind Obst- und Beerenplantagen sowie Hopfenanlagen, Erwerbsgärten inklusive Folientunnels, Baum- und Rebschulflächen, sowie Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten, die nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gelten.„Dauerkulturanlagen oder Erwerbsgärten“ sind Obst- und Beerenplantagen sowie Hopfenanlagen, Erwerbsgärten inklusive Folientunnels, Baum- und Rebschulflächen, sowie Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten, die nach Paragraph eins a, Absatz 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gelten.