Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010,
Paragraph eins
07.05.2012
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Benützungsarten nach Paragraph 10, Absatz eins, VermG werden in die im Paragraph 2, angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. Paragraph 3, beschreiben Rechtszustände der Nutzungen.