Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Text

Artikel 23

Rechtsdurchsetzung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.