Absatz eins,Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft entsprechend auf die nach diesem Vertrag vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an.
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Artikel 22
14.03.2010