WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Artikel 14
14.03.2010
Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre Tonträger drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.