Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,
Text
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung
§ 142.Paragraph 142,
Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:
Innehabung einer Fahrerlaubnis;
Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.