Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Text

10. Teil
Schlussbestimmungen

1. Hauptstück

Strafen, Verwalterbestellung

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 42, 43, 46 bis 47 b oder den auf Grund der Paragraphen 47 c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 21 a, das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine Anordnungen regelt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 22, Absatz 2, Tarife und Fahrpläne nicht rechtzeitig vor ihrem In-Kraft-Treten veröffentlicht,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 22, Absatz 5, die zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen nicht durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt macht,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 25, ohne die erforderliche Genehmigung eine öffentliche Eisenbahn oder Teile einer öffentlichen Eisenbahn veräußert oder verpachtet sowie den ganzen oder einen Teil des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sonst überlässt oder die Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sonst überlässt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 26, der Behörde keine erforderlichen Auskünfte erteilt, den Behördenorganen nicht alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht und Prüfung vorlegt oder über den Geschäftsbetrieb nicht so Buch führt, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Feststellungen treffen kann,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 37 c, Absatz 3, eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und
      B oder eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nicht unaufgefordert der Behörde zurückstellt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 38 c, Absatz 2, eine Sicherheitsgenehmigung nicht unaufgefordert der Behörde zurückstellt, oder
    8. Ziffer 8
      gegen die Bestimmungen der gemäß Paragraph 19, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 47 c, erlassenen Verordnungen zuwider handelt.
  3. Absatz 3,Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  4. Absatz 4,Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gemäß Absatz 3,, die sich ausschließlich auf im Verlaufe von Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) angelegte schienengleiche Bahnübergänge beziehen, sind im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor:
    1. Ziffer eins
      wenn durch die Tat Sachschaden an Sicherungseinrichtungen oder Verkehrszeichen an schienengleichen Bahnübergängen entstanden ist, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizeidienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten verständigt wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  6. Absatz 6,Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der Paragraphen 43, Absatz eins, 46, 47, Absatz eins, 47 a und 47 b sowie der auf Grund der Paragraphen 47 c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, EGVG mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraphen 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, VStG) und die Erstattung von Anzeigen;
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (Paragraph 50, VStG).
    50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtungen (Paragraph 50,) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.