Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

3. Abschnitt
Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

Qualitätsziele für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, werden anhand der Parameter Temperatur, biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), Sauerstoffsättigung (O2%), pH-Wert, Orthophosphat (PO4-P) und Nitrat (NO3-N) beurteilt.
  2. Absatz 2,Die Werte sind für den Parameter
    1. Ziffer eins
      Temperatur in Anlage H 1,
    2. Ziffer 2
      Biologischer Sauerstoffbedarf in Anlage H 2,
    3. Ziffer 3
      gelöster organischer Kohlenstoff in Anlage H 3,
    4. Ziffer 4
      Sauerstoffsättigung in Anlage H 4,
    5. Ziffer 5
      pH-Wert in Anlage H 5,
    6. Ziffer 6
      Orthophosphat in Anlage H 6 und
    7. Ziffer 7
      Nitrat in Anlage H 7
    festgelegt.
  3. Absatz 3,Die für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die vom jeweiligen Parameter abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die methodischen Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, sind einzuhalten.