Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Text

2. Hauptstück

Qualitätsziele für Fließgewässer

1. Abschnitt
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten

Phytoplankton

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.
  2. Absatz 2,Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Ziffer 2, des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.