Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Belastung aussagekräftig sind. Die Festlegung, welche Qualitätskomponenten im Hinblick auf die jeweilige Belastungskategorie aussagekräftig sind, erfolgt für Fließgewässer in Anlage B 1 und für Seen in Anlage B 2.
  2. Absatz 2Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „x“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung die höchste Aussagekraft haben. Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „(x)“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung eine geringere, aber deutlich vorhandene Aussagekraft haben. Sie können zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117017