Zulassungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2010,
Anlage 4
20.03.2010
30.11.2010
(Paragraph 12, Absatz 2,) | |||
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Kennziffer | Verwendungsbestimmung | ||
01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt | ||
10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt | ||
19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt | ||
20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt | ||
22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, der GewO 1973 bestimmt | ||
23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt | ||
24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt | ||
25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt | ||
26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (Paragraph 106, Absatz 8,) | ||
27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß Paragraph 112, Absatz 3, bestimmt | ||
28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt | ||
29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt | ||
30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960 bestimmt | ||
31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt | ||
32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO 1960 bestimmt | ||
40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt | ||
50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt | ||
51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt | ||
60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt | ||
61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt | ||
62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt | ||
63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt | ||
64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt | ||
65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt | ||
70 | zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt | ||
71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt | ||
72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt | ||
74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt | ||
80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt | ||
81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt | ||