Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.03.2010

Außerkrafttretensdatum

12.11.2010

Text

Zulassungsbescheinigung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil römisch eins rot und bei Teil römisch zwei blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins
      Höhe 105 mm
      Breite 297 mm
    2. Ziffer 2
      Zulassungsbescheinigung Teil römisch zwei
      Höhe 105 mm

    Breite 223 mm.

In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.

  1. Absatz 2,Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil römisch eins und einem Teil römisch zwei. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil römisch eins enthalten. Lediglich Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Absatz 3,Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
  3. Absatz 4,Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
  4. Absatz 4 a,Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles römisch eins oder römisch zwei der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3,).
  5. Absatz 5,Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
  6. Absatz 6,Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in Paragraph 43, Absatz 2, KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt.