Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Nachträgliche Überprüfung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der ärztlichen Behandlung zu entscheiden, wenn die Unterbringung bereits vor der Entscheidung des Gerichts nach Paragraph 20, aufgehoben oder die Beschränkung, Einschränkung oder Behandlung bereits beendet wurde.
  2. Absatz 2,Über Anträge nach Absatz eins, ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Kranken, seinen Vertreter und den Abteilungsleiter zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (Paragraph 19, Absatz 3,). Der Abteilungsleiter hat dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegen. Paragraph 25, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Paragraph 28, Absatz eins, gilt sinngemäß. Gegen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt, eine Beschränkung eines sonstigen Rechts oder eine ärztliche Behandlung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116664