Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die mündliche Verhandlung gilt Paragraph 19, AußStrG. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Kranken erfordert. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls auszuschließen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Kranken, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 21, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116643