Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,
BG
Paragraph 17
01.07.2010
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen. Ein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.
02.07.2018
10002936
NOR40116639