Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Verständigung des Gerichtes

Paragraph 17,

Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen. Ein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116639