Absatz eins,VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.