Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
- Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.