Absatz einsDurch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
Arbeitsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,
Paragraph 26,
01.02.2010