Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
- Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Ziffer 4Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
- Ziffer 5Fahrzeughebebühnen,
- Ziffer 6auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- Ziffer 7kraftbetriebene Anpassrampen,
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
- Ziffer 9kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
- Ziffer 10Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Ziffer 11Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Ziffer 12Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
- Ziffer 13Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
- Ziffer 14selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
- Ziffer 15Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
- Ziffer 16Arbeitskörbe,
- Ziffer 17Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
- Ziffer 18Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- Ziffer 19mechanische Leitern,
- Ziffer 20Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
- Ziffer 21Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
- Ziffer 22kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
- Ziffer 23Bolzensetzgeräte,
- Ziffer 24fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Ziffer 25Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
- Ziffer 26mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
- Ziffer 27sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
- Ziffer 28Verteilermaste.