Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
- Litera aschienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- Litera bTurmdrehkrane,
- Ziffer 2sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
- Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
- Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
- Ziffer 7fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
- Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
- Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
- Ziffer 11kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
- Ziffer 12Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Ziffer 13Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Ziffer 14Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
- Ziffer 15fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Ziffer 16Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)