Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Nachträgliche Überprüfung

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach Paragraph 11, aufgehoben wurde.
  2. Absatz 2,Über Anträge nach Absatz eins, ist mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (Paragraph 14, Absatz 3,). Der Leiter der Einrichtung hat dem Gericht das ärztliche Dokument im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2,, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und sonstige Aufzeichnungen über den Bewohner vorzulegen. Paragraph 14, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, können der Bewohner und sein Vertreter, gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116541