Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, ausgestellt hat, und andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu laden.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht und alle in der Verhandlung anwesenden Personen haben darauf zu achten, dass die Verhandlung unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt wird und von anderen Bewohnern tunlichst nicht wahrgenommen werden kann. Für die mündliche Verhandlung gilt Paragraph 19, AußStrG. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Bewohners erfordert. Auf Verlangen des Bewohners oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls auszuschließen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116534