Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 349

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Vollziehung

Paragraph 349,

  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 18, 50, 52, Absatz eins, 55, Absatz 2, 186, 211, 216, Absatz eins, 219, Absatz 2, 270, Absatz 3, der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 336, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 336 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Paragraphen 45, 72, Absatz 4, erster Satz, 179 Absatz 4, fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 44, Absatz eins, 72, Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6, 179, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6, 205, Absatz eins, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, Ziffer eins, 298, zweiter Satz, 299 Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch vierzehn und römisch sechzehn bis römisch neunzehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang römisch fünfzehn zu verwenden sind.