Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den Paragraphen 44, 45, 205, 206, 313, Absatz eins, oder 336 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.