Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 333,

  1. Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.