Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
Paragraph 311
05.03.2010
31.12.2013
Das Bundesvergabeamt hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.