Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation

1. Abschnitt
Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

Paragraph 291,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Artikel 89, B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.