Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
BG
Paragraph 177
05.03.2010
31.03.2012
BVergG 2006
97 Öffentliches Auftragswesen
Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der Paragraphen 7, 8, 164 bis 166, 210, 336, 344 und 345 Absatz eins bis 3 nicht für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 60 000 Euro Anmerkung eins, ) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.
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Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)
14.02.2018
20004547
NOR40116439