Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6, oder 7 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.