Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntmachung einer Vorinformation
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 61, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Absatz 2, oder 3 bekanntmachen.
(2)Absatz 2,Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.
(3)Absatz 3,Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 15 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 15 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 16 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 16 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Rahmenvereinbarungen (§§ 14 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro (Anm. 1) beträgt;bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt, wenn deren nach Maßgabe der Vorschriften über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Rahmenvereinbarungen (Paragraphen 14 und 17) geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt;
Im Falle der Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Z 1 und Z 2 ist die Vorinformation so bald als möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im Falle der Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Z 3 ist die Vorinformation so bald als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.Im Falle der Vorinformation betreffend Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, ist die Vorinformation so bald als möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen. Im Falle der Vorinformation betreffend Bauaufträge gemäß Ziffer 3, ist die Vorinformation so bald als möglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
(5)Absatz 5,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 415/2011, ab 1.1.2012: 5 000 000 €Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2011,, ab 1.1.2012: 5 000 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 5 186 000 €gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2013,, ab 1.1.2014: 5 186 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 5 225 000 €gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2015,, ab 1.1.2016: 5 225 000 €
gemäß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 5 548 000 €)gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2017,, ab 1.1.2018: 5 548 000 €)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,