Absatz eins,Bekannt zu machen sind:
- Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- Ziffer 2die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
- Ziffer 3die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (Paragraph 3, Absatz eins,) ist, vergeben werden soll;
- Ziffer 4– sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
- Ziffer 5die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
- Ziffer 6die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.