Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.
(2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht, oder
auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
kein Teilnahmeantrag gestellt
worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
(3)Absatz 3,Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.
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(Anm. 1 und 2: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 idF BGBl. II Nr. 455/2010 und BGBl. II Nr. 433/2011, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)Anmerkung eins, und 2: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)
Schlagworte
Lieferauftrag, Insolvenzverfahren, Konkursverfahren, Vergleichsverfahren