Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Beachte
Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
Artikel 11 | Inkrafttreten, Kündigung |
| |
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung als auch die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden sowie in Vorbereitung befindlichen Projekte.
Dieser Vertrag soll für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft bleiben. Er soll dann stillschweigend für weitere einjährige Perioden erneuert werden, außer es wird von einer Partei drei Monate vor dem Auslaufen des Vertrages auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung gemacht.
Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.