Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 9

Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116383