Die folgenden Bedingungen sollen in der Republik Mazedonien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig in Mazedonien wohnen, die
Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 7,
19/18 Entwicklungshilfe
Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 7 | Bedingungen für im Ausland lebendes Personal |
Einreisevisa, Rückreisevisa, Einfuhrsteuer, Ehegatte, Ehegattin
27.02.2019
20006709
NOR40116381