Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 6,
19/18 Entwicklungshilfe
Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 6 | Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen |
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Mazedonien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Mazedonien innerhalb des Rahmens dieses Abkommens durchzuführen, dann soll das Folgende in der Republik Mazedonien für solche Rechtspersönlichkeiten gelten:
27.02.2019
20006709
NOR40116380