Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 6

Bedingungen für ausländische Institutionen,

Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Mazedonien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Mazedonien innerhalb des Rahmens dieses Abkommens durchzuführen, dann soll das Folgende in der Republik Mazedonien für solche Rechtspersönlichkeiten gelten:

  1. Absatz i
    Sie sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
  2. Absatz i, i
    Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb der Republik Mazedonien nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen, entsprechend der Gesetzgebung der Republik Mazedonien und internationaler Konventionen, die diesen Bereich regeln.
  3. Absatz i, i, i
    Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Gebühren und Entlohnungen, die sie von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein. Die Befreiung gilt nicht für indirekte Steuern, die üblicherweise im Preis der in Mazedonien gekauften Güter und Dienstleistungen enthalten sind.
  4. Absatz i, v
    Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die Bankkonten unterliegen der Fremdwährungskontrolle entsprechend der Gesetzgebung der Republik Mazedonien, aber ihre effiziente Bearbeitung soll nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigt werden. Die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.
  5. Absatz v
    Sie werden von allen Verpflichtungen, sich in Mazedonien zum Zweck der professionellen Genehmigung, Besteuerung oder aus anderen Gründen registrieren zu lassen, befreit sein und unter keiner Verpflichtung stehen, Informationen an die Steuerbehörden Mazedoniens zu geben, außer sie sind bereits registriert und führen in der Republik Mazedonien Geschäftsaktivitäten durch, die außerhalb dieses Vertrages liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116380