Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 3,
19/18 Entwicklungshilfe
Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 3 | Formen der Zusammenarbeit |
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden, als ein unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ registriertes Projekt. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
Zollabgabe, Verbrauchssteuer
27.02.2019
20006709
NOR40116377