Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel eins,
19/18 Entwicklungshilfe
Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 1 | Vertragsumfang |
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist. |
27.02.2019
20006709
NOR40116375