Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2010,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 1

Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116375