Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vergleiche Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG

Schlagworte

Wahlanfechtung, Endergebnis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40116323