Absatz einsWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
- Ziffer einsohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
- Ziffer 2entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.