Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.10.2013

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
    5. Ziffer 5
      Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für den Zeitraum der letzten drei Jahre beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
    6. Ziffer 6
      In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag.
  2. Absatz 2,Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.