Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Text

ARTIKEL 15
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt.