Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,
Artikel 14
01.02.2010
(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.