Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Text

ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers die Zuständige Behörde des Herausgeber unverzüglich schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.