Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,
Artikel 10
01.02.2010
(1) Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge werden mindestens 10 Arbeitstage vor dem Besuch bei der Zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die Zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende
Angaben :