Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,
Artikel 7
01.02.2010
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.